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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.08.2000, Aktenzeichen: 16 UF 580/99 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 16 UF 580/99

Beschluss vom 23.08.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Zur Bemessung des Trennungsunterhalts nach österreichischem Recht.

2. Werden die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch Zusatzeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit geprägt, so ist deren Bezieher ein angemessener Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie ein Bonus für Erwerbsanreiz zuzugestehen, der den üblichen Bonus für das Haupterwerbseinkommen übersteigt.

3. Kosten des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind stellen regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar, die dem unterhaltsberechtigten betreuenden Elternteil leistungsmindernd entgegengehalten werden kann. Das gilt auch für überdurchschnittlich hohe Kosten, sofern diesen ein überdurchschnittlich hohes Einkommen gegenübersteht.

Konkurrieren Ansprüche mehrerer Unterhaltsberechtigter, die sich nach verschiedenen Rechtsordnungen richten, welche die Frage nach Vor-, Gleich- oder Nachrang unterschiedlich lösen, so setzt sich bei der Prüfung des Rangverhältnisses diejenige Rechtsordnung durch, für die nach sachlich-rechtlichen Bewertungskriterien die besseren Gründe sprechen, wobei besonders zu beachten ist, ob die Beteiligten mit einer von ihnen gemeinsam am engsten verbunden sind.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, ABGB
Vorschriften:ZPO § 119 Satz 2, BGB § 1361, BGB § 1582 Abs. 1 Satz 2, ABGB § 94 Abs. 1, ABGB § 94 Abs. 2 Satz 2,

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