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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen: 20 W 4/2001 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 W 4/2001

Beschluss vom 23.07.2001


Leitsatz:Klagveranlassung für Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer KG

1.

Vor Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage bedarf es keiner Aufforderung durch den Kläger, den umstrittenen Beschluss innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist wieder aufzuheben.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung nach der Beschlussfassung zum Ausdruck bringt, eine einvernehmliche Regelung anstreben zu wollen und deshalb erklärt, auf die Einrede der Versäumung der satzungsmäßigen Frist zur Klagerhebung von einem Monat auf die Dauer von drei Monaten zu verzichten.

2.

Setzt der Kläger eine Frist zur Aufhebung des Beschlusses, ist er hieran gebunden. Klagt er dennoch vor Fristablauf, so ist trotzdem Veranlassung zur Klagerhebung dann gegeben, wenn der Gesellschafterbeschluss nicht innerhalb der Frist aufgehoben wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Rottweil 5 O 110/2000
Rechtskraft:ja

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