JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 23.06.2008, Aktenzeichen: 8 W 255/08
| Leitsatz: | Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gem. § 35 ZPO - vorliegend in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG - dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigen Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 RVG-VV seines an seinem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten anlässlich der Terminswahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und deshalb nicht erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigsten Prozessführung nicht nachgekommen ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO, RVG-VV |
| Vorschriften: | UWG § 14 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 35, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, RVG-VV Nr. 7003, RVG-VV Nr. 7005, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 38 O 111/07 KfH vom 22.04.2008 |
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