JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 5 U 78/05
| Leitsatz: | 1. Im Falle der Kostenarmut ist für den Bginn der Widereinsetzungsfrist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses abzustellen. Es kommt nicht darauf an, wann der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zugestellt wurde. Im Falle des Wechsels des Prozessbevollmächtigten ist auch der Zugang des Beschlusses über dessen Beiordnung für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht maßgeblich. 2. Für eine Auslegung des § 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO mit der Folge einer zweimonatigen Begründungsfrist nach Prozeßkostenhilfebewilligung ist - trotz der im Vorfeld der Verabschiedung des Justizmodernisierungsgesetzes vom BGH geäußerten Bedenken - angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens und des eindeutigen Wortlauts kein Raum.FalseFalseFalse1.2 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 27 O 515/04 vom 11.04.2005 |
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