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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 96/2000 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 96/2000

Beschluss vom 23.05.2000


Leitsatz:1. Bestellt im Verfahren nach § 67 e StGB der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Verteidiger "für das Vollstreckungsverfahren", so gilt die Bestellung für das gesamte Verfahren bis zum Vollstreckungsende; die Beiordnung beschränkt sich nicht auf den jeweils zu entscheidenden Vollstreckungsabschnitt.

2. Bei der Verteidigerauswahl im Verfahren nach § 67 e StGB kommt dem Gesichtspunkt der Nähe des Rechtsanwalts zum Ort der Unterbringung verstärkte Bedeutung zu.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 67 e, StPO § 140 Abs. 2, StPO § 142,

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