JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 96/2000
| Leitsatz: | 1. Bestellt im Verfahren nach § 67 e StGB der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Verteidiger "für das Vollstreckungsverfahren", so gilt die Bestellung für das gesamte Verfahren bis zum Vollstreckungsende; die Beiordnung beschränkt sich nicht auf den jeweils zu entscheidenden Vollstreckungsabschnitt. 2. Bei der Verteidigerauswahl im Verfahren nach § 67 e StGB kommt dem Gesichtspunkt der Nähe des Rechtsanwalts zum Ort der Unterbringung verstärkte Bedeutung zu. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 67 e, StPO § 140 Abs. 2, StPO § 142, |
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