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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.01.2006, Aktenzeichen: 8 W 20/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 20/06

Beschluss vom 23.01.2006


Leitsatz:1. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den §§ 91, 103 ff ZPO.

2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.

3. Für den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kenntnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein.
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 140 Abs. 3, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 103,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 17 O 309/05 vom 28.12.2005

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