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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 9/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ws 9/03

Beschluss vom 23.01.2003


Leitsatz:Das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, die eine mit der einfachen Beschwerde anfechtbare vorläufige Anordnung enthält, zuständig gewordene erkennende Gericht hat eine noch nicht beschiedene Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme umzudeuten und diesen mit Gründen zu bescheiden. Erst diese Entscheidung eröffnet den Beschwerderechtszug.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111 b, StPO § 306 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Stuttgart 26 Gs 872/02 vom 25.10.2002
LG Stuttgart 8 KLs 153 Js 96608/96

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