JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 22.08.2000, Aktenzeichen: 4 Ws 157/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Hat das Amtsgericht entsprechend dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den Angeklagten freigesprochen und legt der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung ein, so ist auch dann kein Fall der Annahmeberufung gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem vorausgegangenen Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte (abweichend von OLG Hamm NStZ 1996,455). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 313 Abs. 1 Satz 2, StPO § 322 a Satz 2, |
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