JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 8 W 220/03
| Leitsatz: | 1. Das Einberufungsrecht des Vorstands eines Vereins zu Mitgliederversammlungen bleibt unberührt davon, dass das Gericht Mitglieder des Vereins gemäß § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt. 2. Die Versendung von Einladungen des Vorstands zu einer Mitgliederversammlung in Kenntnis der Tatsache, dass bereits gemäß § 37 Abs. 2 BGB ermächtigte Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen haben, macht die Einladung des Vorstands nicht unwirksam. 3. Laden Vorstand und gemäß § 37 Abs. 2 BGB ermächtigte Mitglieder eines Vereins zu Mitgliederversammlungen mit gleicher Tagesordnung ein und gehen die Einladungen den Mitgliedern zeitgleich zu, so sind die Einladungen beider Versender wegen Verwirrung der Mitglieder des Vereins unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 37, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 2 T 47/03 vom 07.03.2003 AG Leonberg VR 705 - GR 760/02 |
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