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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 22.05.2007, Aktenzeichen: 8 W 202/07 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 202/07

Beschluss vom 22.05.2007


Leitsatz:Zur Frage der Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts: Die Reduzierung der Vergütung des ausländischen Anwalts auf die Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts ist als eine "Kappungsgrenze" zu verstehen und führt nicht zum Wegfall der Erstattungsfähigkeit einer Umsatzsteuer, die der ausländische Anwalt nach seiner Erklärung in seinem Heimatland abzuführen hat. Nachdem das Kostenfestsetzungsverfahren von der Überprüfung schwieriger steuerrechtlicher Fragen entlastet werden soll, darf sich der Rechtspfleger auf die Angabe der bestehenden Umsatzsteuerpflicht und die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 2 S. 3,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 3 O 250/05 III vom 07.03.2007

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