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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 22.03.2002, Aktenzeichen: 20 W 32/2001 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 W 32/2001

Beschluss vom 22.03.2002


Leitsatz:1. Die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Aus dem Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren Verfahren kann ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist.

2. Die gegen einen Ausgliederungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers gerichtete Anfechtungsklage kann darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger gewährten Anteile am übernehmenden Rechtsträger keine angemessene Gegenleistung darstellen. Das materielle Klageverbot des § 14 Abs. 2 UmwG gilt im Falle der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG nicht.

3. Es verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen.

4. Obwohl eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG und der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist, sondern bei der Abwägung im Grundsatz die behaupteten Beschlussmängel zu unterstellen sind und dann zu fragen ist, ob dennoch ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, sind nach dem Sinn und Zweck der Norm bei der erforderlichen Abwägung von vornherein diejenigen in der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind und/oder auf die die Anfechtungsklage wegen Verfristung nicht erfolgreich gestützt werden kann.

5. Eine bei der Abwägung nach §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG zu unterstellende treuwidrige Schädigung der übertragenden Gesellschaft durch eine fehlerhafte Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation begründet nicht stets den Vorrang des Aufschubinteresses des klagenden Gesellschafters.
Rechtsgebiete:UmwG, AktG, ZPO, GmbHG, GKG
Vorschriften:UmwG § 5 Nr. 7, UmwG § 8 Abs. 2, UmwG § 14 Abs. 1, UmwG § 14 Abs. 2, UmwG § 15, UmwG § 16 Abs. 2, UmwG § 16 Abs. 3, UmwG § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3, UmwG § 16 Abs. 3 S. 6, UmwG § 16 Abs. 3 S. 5, UmwG § 16 Abs. 3 S. 2, UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1, UmwG § 49, UmwG § 49 Abs. 2, UmwG § 49 Abs. 3, UmwG § 50 Abs. 2, UmwG § 63, UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 2, UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 3, UmwG § 63 Abs. 3, UmwG § 125, UmwG § 125 S. 1, UmwG § 125 Abs. 1, UmwG § 126 Nr. 7, UmwG § 126 Nr. 8, UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 3, UmwG § 128, UmwG § 131 Abs. 3 Nr. 1, UmwG § 207, UmwG § 210, UmwG § 212, AktG §§ 15 ff, AktG § 241 Nr. 3, AktG § 241 Nr. 4, AktG § 243 Abs. 2, ZPO § 3, ZPO § 97, ZPO § 100, ZPO § 515 Abs. 3, ZPO § 577 Abs. 2, GmbHG § 51 a, GKG § 20 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 1 KfH O 333/01

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