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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 21.06.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 81/05 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 Ws 81/05

Beschluss vom 21.06.2005


Leitsatz:1. Die Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2. Die Beschwerde kann indes ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden evidente und gewichtige Rechtsfehler aufzeigt; auf die Zweckmäßigkeit der Entscheidung erstreckt sich die Prüfung nicht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 213, StPO § 304 Abs. 1, StPO § 305 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 42 Ns 24 Js 6706/05 vom 13.06.2005

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