JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 8 W 10/05
| Leitsatz: | 1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein. 2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein entspricht. 3. Nach Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid von den Beteiligten mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins und der Erteilung eines anderen Erbscheins fortgeführt werden. 4. Ist eine auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung unwirksam, kann die dadurch entstandene Lücke einer in einem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. Umdeutung entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu füllen sein. 5. Zur Reichweite des § 2065 BGB. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, FGG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, BGB § 2353, BGB § 2065, FGG § 19, FGG § 20 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hechingen 3 T 15/96 vom 14.12.2004 |
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