JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 21.03.2005, Aktenzeichen: 8 W 106/05
| Leitsatz: | Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine Geschmacksmusterstreitsache im Sinn des § 52 Abs. 1 GeschmMG, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang einer Verpflichtung aus einer Geschmacksmusterstreitsache streiten. Die Gefahr besteht insbesondere bei der Unterlassungsvollstreckung. Die Kosten eines mit diesem Verfahren befassten Patentanwalts sind zu erstatten, ohne dass es auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung ankommt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GeschmMG |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, GeschmMG § 52 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 41 O 186/04 KfH vom 22.02.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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