JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 21.02.2000, Aktenzeichen: 3 Ss 87/2000
| Leitsatz: | 1. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe nach § 77 b Abs. 2 OWiG setzt voraus, daß das Amtsgericht von dem ihm in § 77 b Abs. 1 OWiG eingeräumten Ermessen, auf eine schriftliche Begründung des Urteils (ganz oder teilweise) zu verzichten, überhaupt Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Vollmachtsurkunde, in der die Person des Bevollmächtigten nicht benannt ist, genügt den Anforderungen des § 145 a Abs. 1 StPO auch dann nicht, wenn sich der Verteidiger in einem begleitenden Schriftsatz selbst als Vollmachtnehmer bezeichnet. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 77 b, StPO § 145 a Abs. 1, |
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