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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 21.01.2005, Aktenzeichen: 8 W 488/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 488/04

Beschluss vom 21.01.2005


Leitsatz:Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Beschwerde nicht innerhalb angemessener Frist, die durch eine vom Gericht gesetzte Frist konkretisiert wird, begründet, ist die Anordnung der Erstattung der durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Beschwerdegegners entstehenden außergerichtlichen Kosten nach Beschwerderücknahme angemessen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 47 S. 2,
Verfahrensgang:LG Tübingen 5 T 211/04 vom 10.12.2004
AG Tübingen 9 GR 26/02
Rechtskraft:ja

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