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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 4 Ss 490/04 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ss 490/04

Beschluss vom 20.12.2004


Leitsatz:Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01).

Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 3,
Verfahrensgang:AG Heilbronn 32 OWi 26 Js 13360/04 vom 28.06.2004

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