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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 20.11.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 152/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 152/2000

Beschluss vom 20.11.2000


Leitsatz:Ein in einem Wiederaufnahmeverfahren vorgelegtes Gutachten über ein in dem früheren Verfahren erstattetes (Glaubwürdigkeits-, Glaubhaftigkeits-) Gutachten kann, auch ohne zu einem (abweichenden) Ergebnis über die Glaubhaftigkeit der Angaben der (früher) explorierten Auskunftsperson zu gelangen, eine solche Vielzahl von Fehlern im Erstgutachten oder Fehler von solchem Gewicht aufzeigen, dass sich Zweifel an der allgemeinen fachlichen Kompetenz des/der Erstgutachters/in aufdrängen. Dadurch können Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Erstgutachtens entstehen.

Je größer der Beweiswert des Erstgutachtens im Urteil war, desto eher ist das neue Gutachten zur Herbeiführung einer milderen Bestrafung oder eines Freispruchs geeignet.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 359 Nr. 5,

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