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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 20.10.2004, Aktenzeichen: 4 Ws 284/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 284/04

Beschluss vom 20.10.2004


Leitsatz:Über die Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer muss zwar kein förmliches Protokoll aufgenommen werden, zumindest sind jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte, die der Verurteilte geltend gemacht hat, in Form eines Aktenvermerks oder einer zusammenfassenden Wiedergabe in den Beschlussgründen aktenkundig zu machen (im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW 1975, 1526).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 454 Abs. 1 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Tübingen 11 StVK 678/04 vom 29.09.2004

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