JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 20.08.2009, Aktenzeichen: 6 W 44/09
| Leitsatz: | 1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437). 2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). 3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GVG, ZPO, ZVG |
| Vorschriften: | BGB § 535, BGB § 566, BGB § 598, GVG § 29, GVG § 29 a, GVG § 71, ZPO § 127 Abs. 2 s. 2, ZPO § 571 Abs. 2 S. 2, ZPO § 771, ZPO § 802, ZVG § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 25 O 181/09 vom 09.07.2009 |
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