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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 20.08.2002, Aktenzeichen: 2 HEs 147/02 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 HEs 147/02

Beschluss vom 20.08.2002


Leitsatz:Auch im Verfahren nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls gilt das Beschleunigungsgebot mit Einschränkungen fort. Es ist verletzt, wenn der Haftbefehl neun Monate vollzogen wurde und die Anklage bei im wesentlichen gleich gebliebenem Ermittlungsstand erst vier Jahre nach Aussetzung des Vollzugs erhoben wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 1 KLs 21 Js 33/97 vom 12.07.2002

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