JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 36/03
| Leitsatz: | 1.Auch für Halbstrafenentscheidungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Entscheidungskonzentration nach § 454 b Abs. 3 StPO. Für den Fall von Anschlussvollstreckungen sind Anträge an die Strafvollstreckungskammern gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB daher erst in dem Zeitpunkt zulässig, wenn über die Aussetzung sämtlicher Reststrafen entschieden werden kann. 2. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Anträge auf Vollstreckungsunterbrechung an die Vollstreckungsbehörden zu richten. Gegen die Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 4 StrafVollstrO ist der Rechtsweg gemäß §§ 21 StrafVollstrO, 23 ff EGGVG gegeben. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2, StPO § 454 b, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm 10 StVK 586/2002 vom 20.02.2003 |
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