JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 55/03
| Leitsatz: | 1.Stützt der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Aussage polizeilich vernommener Zeugen, die in der Hauptverhandlung nicht gehört wurden, so muss er einleuchtend darlegen, warum er gegenüber dem erkennenden Gericht nicht auf deren Vernehmung bestanden hat. 2. Ist der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der benannten Zeugen unzulässig, so ist der auf deren Aussagen gestützte Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mangels genügender Bestätigung der Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht zulässig. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 359 Nr. 5, StPO § 368 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hechingen 11 Ns AK 135/02 vom 12.02.2003 |
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