JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 13 W 57/03
| Leitsatz: | Der PKH begehrende Insolvenzverwalter darf nur auf den nach Abzug der Massekosten und Masseschulden verbleibenden Restbarbestand verwiesen werden, der nicht anderweitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt wird. 2. Abzuziehen ist insbesondere die voraussichtlich anfallenden Insolvenverwaltervergütung. 3. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters auszugehen. Das Gericht ist zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters ebenso wenig verpflichtet wie zur Überprüfung der Berechtigung der im Insolvenzverfahren bisher getätigten Ausgaben. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 116 Satz 1 Nr. 11, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm 6 O 333/03 vom 14.11.2003 |
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