JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 8 W 555/2000
| Leitsatz: | Schranken eines Sondernutzungsrechts Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer kann sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, dass ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet ist, dem benachbarten Miteigentümer, der keinen äußeren Zugang zu seiner ebenfalls mit Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche hat, zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu bestimmten Zeiten Durchgang zu gewähren. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 13, WEG § 14, |
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