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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen: 20 U 17/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 U 17/06

Beschluss vom 19.12.2008


Leitsatz:1. Der Anleger, der Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob unrichtigen Unternehmensmitteilung begehrt, hat den konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der unrichtigen Mitteilung und seinem Entschluss zum Kauf der Aktien des Unternehmens darzulegen.

2. Dabei kann sich der Anleger auf eine "positive Anlagestimmung" nur berufen, wenn er konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Unternehmensmitteilung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat.

3. Diesen Anforderungen genügt der Anleger nicht, wenn er sich im Falle des Erwerbs mehrerer Aktienpakete über einen längeren Zeitraum hinweg lediglich auf eine Vielzahl positiver Einzelmitteilungen über das Unternehmen beruft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die positiven Inhalte der Einzelmitteilungen durch negative Entwicklungen, darunter das Sinken des Aktienkurses, negiert werden.

4. Jedenfalls soweit der Anleger nach der Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Aktien erwirbt, kann er sich nicht auf positive Einzelmitteilungen über das Unternehmen berufen, die vor der Zahlungsunfähigkeit veröffentlicht wurden.

Die Entscheidung erging als Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss durch Beschluss vom 06.03.2009 zurückgewiesen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 826,
Verfahrensgang:LG Ravensburg, 2 O 407/05 vom 23.11.2006

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