Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 8 W 156/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 156/04

Beschluss vom 19.10.2004


Leitsatz:1. Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats)

2. Verfahrensidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren liegt auch vor, wenn der Gegenstand des Beweisverfahrens eine Anspruchvoraussetzung (hier: Abnahmefähigkeit) für die Klage des Gegners des selbständigen Beweisverfahrens betrifft und erst nach schlüssiger Klage und erheblichem Bestreiten das Beweisergebnis im Hauptsacheprozess zu verwerten ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 96, ZPO § 485, ZPO § 493 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 6 O 242/03 Ha vom 02.04.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 8 W 156/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-STUTTGART - 19.10.2004, 8 W 156/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum