JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 8 W 156/04
| Leitsatz: | 1. Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats) 2. Verfahrensidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren liegt auch vor, wenn der Gegenstand des Beweisverfahrens eine Anspruchvoraussetzung (hier: Abnahmefähigkeit) für die Klage des Gegners des selbständigen Beweisverfahrens betrifft und erst nach schlüssiger Klage und erheblichem Bestreiten das Beweisergebnis im Hauptsacheprozess zu verwerten ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 96, ZPO § 485, ZPO § 493 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 6 O 242/03 Ha vom 02.04.2004 |
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