JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 19.08.2009, Aktenzeichen: 12 W 39/09
| Leitsatz: | 1. Im Falle einer Stufenklage wird durch ein Teilurteil über die Begründetheit des Auskunftsanspruchs konkludent der beschrittene Rechtsweg für die gesamte Klage bejaht. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erfasst auch den noch anhängigen Leistungsanspruch. 2. Legen beide Parteien Beschwerde gegen die Erklärung der Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, ist für den Fall des Erfolgs beider Beschwerden die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 250, GVG § 17 a, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 15 O 375/07 vom 08.06.2009 |
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