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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 19.06.2000, Aktenzeichen: 13 W 28/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 13 W 28/00

Beschluss vom 19.06.2000


Leitsatz:ZPO § 494 a Abs. 1 und 2

Hat nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens, das gegen mehrere Baubeteiligte gerichtet war, das Gericht auf Antrag eines Antragsgegners Frist zur Klagerhebung gesetzt und ist diese verstrichen, so sind damit nicht auch für andere Antragsgegner die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erfüllt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.06.2000
- 13 W 28/00 (LG Heilbronn 3 OH 67/99)
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 494 a Abs. 1, ZPO § 494 a Abs. 2,

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