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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 17 UF 78/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 17 UF 78/06

Beschluss vom 19.04.2006


Leitsatz:1. Die Erwerbsbemühungen eines Arbeitslosen erfordern einen Zeitaufwand, der einer beruflichen Tätigkeit entspricht, was monatlich durch mindestens 20 Bewerbungen zu belegen ist.

2. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung des bei gutem Willen erzielbaren aktuellen Einkommens, kann dies bei Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses am vormaligen Arbeitseinkommen orientiert werden.

3. Soweit wegen Ansatz eines fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen Unterhaltsansprüchen nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen, entfällt die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht.

4. Ausnahmsweise kann bei Erbringung von Sozialleistungen im Einzelfall nach Treu und Glauben der Unterhaltsanspruch beschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn andernfalls dem Schuldner künftig jede Chance der Entschuldung genommen wäre.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1361, BGB § 1603, BGB § 242,
Verfahrensgang:AG Ludwigsburg 2 F 1534/04 vom 28.02.2006

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