JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 1 Ss 137/06
| Leitsatz: | Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand kommt es darauf an, in welchem Ausmaß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung beeinträchtigt ist, die ihm in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Eine Erkrankung kann den Angeklagten auch dann im Sinne des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO genügend entschuldigen, wenn sie nicht zur Verhandlungsunfähigkeit führt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 205 S. 1, StPO § 329 Abs. 1 S 1, StPO § 412 S. 1, OWiG § 74 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 3 Ns 23 Js 7022/03 vom 24.01.2006 AG Heidenheim 2 Ls 23 Js 7022/03 |
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