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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 3 Ausl. 96/00 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 96/00

Beschluss vom 19.01.2001


Leitsatz:1. Auf wen sich ein Auslieferungsersuchen bezieht (§§ 21 Abs. 3 Nr. 1, 22 Abs. 3 Satz 1 IRG), ist durch Auslegung des Ersuchens - einschließlich der beigefügten Auslieferungsunterlagen - zu ermitteln. Dabei haben "unveränderliche" Personenmerkmale wie der Name, das Geburtsdatum und der -ort, die Eltern- bzw. Kindernamen und dergleichen höheres Gewicht als "veränderliche" Personenmerkmale wie der Wohnsitz im ersuchten Staat, der vom ersuchenden Staat aus ohnehin nur schwierig und nicht sicher festgestellt werden kann.

2. Gem. Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 EuAlÜbk ist es dem Staat, der die Auslieferung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Strafgesetzes begehrt, welches die Todesstrafe nicht zulässt, verwehrt, die Tat nach einem Strafgesetz zu verfolgen oder zu verurteilen, welches die Todesstrafe vorsieht, sofern nach dem Recht des ersuchten Staates die Auslieferung bei drohender Todesstrafe unzulässig ist. Die Zusicherung, diese Rechtslage zu beachten, kann das Auslieferungshindernis drohender Todesstrafe beseitigen (§ 8 IRG).

3. Droht dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine zeitige Freiheitsstrafe im Mindestmaß von 25 Jahren, so gehört es zu den elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen der Menschenwürde, die auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu beachten sind, dass der Verfolgte grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren (entsprechende Anwendung von BVerfGE 45, 187). Dafür genügt es, dass das Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung, Begnadigung oder Strafvollzugslockerung mit Freigang, insbesondere bei hohem Alter oder schwerer Erkrankung, kennt und dass hiervon in der Rechtspraxis Gebrauch gemacht wird.
Rechtsgebiete:IRG, EuAlÜbk, TürkStGB
Vorschriften:IRG § 8, IRG § 11, IRG § 21 Abs. 3 Nr. 1, IRG § 22 Abs. 3 Satz 1, IRG § 73, EuAlÜbk Art. 11, EuAlÜbk Art. 14 Abs. 3, TürkStGB Art. 448, TürkStGB Art. 450,

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