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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 18.12.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 282/01 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 282/01

Beschluss vom 18.12.2001


Leitsatz:1. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Zustimmung des Angeklagten fehlt.

2. Ist der Angeklagte krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner von ihm eingelegten Berufung realitätsbezogen zu beurteilen, darf der gerichtlich bestellte Verteidiger die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens mit Wirkung für ihn erteilen.

3. Legt in einem solchen Fall der Angeklagte erst 15 Monate nach Einstellung des Verfahrens gegen diese Beschwerde ein, kommt der Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 153 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Tübingen 2 AK 225/99
AG Nagold Ds 19 Js 15151/9
AG Nagold AK 470/98

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