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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 18.08.2006, Aktenzeichen: 1 Sch 1/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Sch 1/06

Beschluss vom 18.08.2006


Leitsatz:Ein Schiedsspruch, der auf eine lediglich vorläufige Tatsachengrundlage gestützt ist und die abschließende Feststellung den staatlichen Gerichten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren oder die Vollstreckungsgegenklage zuweist, verstößt gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 1059, ZPO § 1060,
Stichworte:Vollstreckbarerklärung, Schiedsspruch, ordre public Verstoß, Verstoß eines Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public,

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