JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 18.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 65/2001
| Leitsatz: | Wird eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in ein späteres Urteil einbezogen, mit dem wiederum Strafaussetzung bewilligt wird, so kann der Widerruf der Strafaussetzung nicht auf eine Straftat gestützt werden, die nach dem einbezogenen Urteil, aber vor Anordnung der Aussetzung in der späteren Gesamtstrafenentscheidung begangen wurde. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1, |
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