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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 18.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 65/2001 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 65/2001

Beschluss vom 18.04.2001


Leitsatz:Wird eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in ein späteres Urteil einbezogen, mit dem wiederum Strafaussetzung bewilligt wird, so kann der Widerruf der Strafaussetzung nicht auf eine Straftat gestützt werden, die nach dem einbezogenen Urteil, aber vor Anordnung der Aussetzung in der späteren Gesamtstrafenentscheidung begangen wurde.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1,

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