JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: 5 W 81/08
| Leitsatz: | 1. Eine telefonische angefragte und abgelehnte Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist im Sinn der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG VV. Sie löst keine anwaltliche Terminsgebühr aus. 2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten. |
| Rechtsgebiete: | RVG VV, ZPO |
| Vorschriften: | RVG VV Nr. 3104, ZPO § 91 a, |
| Stichworte: | Terminsgebühr, Erledigung, Ruhen, Streitwert, Erledigungserklärung, Erledigterklärung, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 20 O 241/08 vom 02.12.2008 |
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