JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 18.01.2008, Aktenzeichen: 8 WF 12/08
| Leitsatz: | 1. Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Beschwerdefrist entscheidet das Beschwerdegericht, sofern mit dem Antrag die Rechtsmitteleinlegung erfolgt und die Erstinstanz nicht im Rahmen ihrer Abhilfebefugnis den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet und deshalb zumindest teilweise abhilft. 2. Wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung über nicht rechtshängige Ansprüche nach vorheriger Erörterung eine Einigung erzielt und protokolliert, so entsteht neben der 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV, auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 RVG-VV und eine 1,2-Terminsgbühr nach Nr. 3104 (Abs. 2) RVG-VV. 3. Die Terminsgebühr ist ebenso wie die anderen Gebühren für den PKH-Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Prozesskostenhilfebewilligungs- und der Beiordnungsbeschluss auf die Vereinbarung erstreckt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG, RVG-VV |
| Vorschriften: | ZPO §§ 223 ff, RVG § 45, RVG § 48, RVG § 55, RVG-VV Nr. 1000, RVG-VV Nr. 3101, RVG-VV Nr. 3104, |
| Verfahrensgang: | AG Ulm 1 F 972/06 vom 22.10.2007 |
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