JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 17.10.2006, Aktenzeichen: 5 W 60/06
| Leitsatz: | Im Rahmen der Wertermittlung für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) sind Zinsen nur dann als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG einzustufen, wenn sie sich aus dem anhängigen Teil des - mit der Klage negierten - Hauptanspruchs errechnen. Dagegen stellen Zinsen, die einen bereits unstreitig beglichenen und daher nicht anhängig gewordenen Teil des Hauptanspruchs betreffen, eine Hauptforderung dar und sind daher bei der Berechnung des (Gebühren-) Streitwerts zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 43, GKG § 48, ZPO § 3, ZPO § 767, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 9 O 255/06 vom 14.08.2006 |
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