JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 17.10.2002, Aktenzeichen: 5 W 45/02
| Leitsatz: | Der Gebührenstreitwert der Räumungsklage bemißt sich für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, über die regelmäßig abzurechnen ist, nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer; die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben dagegen außer Betracht. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 16 Abs. 2, ZPO § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 23 O 102/02 |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 17.10.2002, Aktenzeichen: 5 W 45/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-STUTTGART - 17.10.2002, 5 W 45/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum