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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 17.10.2002, Aktenzeichen: 5 W 45/02 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 W 45/02

Beschluss vom 17.10.2002


Leitsatz:Der Gebührenstreitwert der Räumungsklage bemißt sich für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, über die regelmäßig abzurechnen ist, nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer; die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben dagegen außer Betracht.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 16 Abs. 2, ZPO § 8,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 23 O 102/02

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