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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 17.08.2009, Aktenzeichen: 12 W 42/09 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 12 W 42/09

Beschluss vom 17.08.2009


Leitsatz:Überträgt eine Behörde die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht an ein privates Unternehmen, so ist die Aufgabenübertragung zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Unternehmen jedenfalls dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn sich die Behörde zumindest zeitweilig aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht und das private Unternehmen zur Einhaltung der für die Behörde geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet wird.
Rechtsgebiete:GVG, SGG
Vorschriften:GVG § 13, SGG § 51,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 15 O 214/08 vom 08.06.2009

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