JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 17.08.2009, Aktenzeichen: 12 W 42/09
| Leitsatz: | Überträgt eine Behörde die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht an ein privates Unternehmen, so ist die Aufgabenübertragung zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Unternehmen jedenfalls dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn sich die Behörde zumindest zeitweilig aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht und das private Unternehmen zur Einhaltung der für die Behörde geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet wird. |
| Rechtsgebiete: | GVG, SGG |
| Vorschriften: | GVG § 13, SGG § 51, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 15 O 214/08 vom 08.06.2009 |
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