JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 17 WF 55/04
| Leitsatz: | Die gerichtliche Rückkehraufforderung gegenüber dem Ehegatten nach § 164 Abs. 1 türk. ZGB ist gebührenrechtlich als "Ehesache" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. zu behandeln. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Hierbei kann sich wertmindernd auswirken, dass das Ziel der gerichtlichen Aufforderung nach § 164 Abs. 1 türk. ZGB nicht die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und auch (noch) nicht die Auflösung der Ehe ist. |
| Rechtsgebiete: | türk. ZGB, GKG |
| Vorschriften: | türk. ZGB § 164 Abs. 1, GKG § 12 Abs. 2 S. 2 aF, |
| Verfahrensgang: | AG Besigheim 1 F 1483/03 vom 05.02.2004 |
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