JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 8 W 183/05
| Leitsatz: | 1. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden. 2. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative. 3. Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV / RVG auf 0,5 zu reduzieren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VV/RVG |
| Vorschriften: | ZPO n.F. § 307, VV/RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 3 O 464/04 vom 14.04.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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