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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 17.05.2004, Aktenzeichen: 1 Ss 182/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ss 182/04

Beschluss vom 17.05.2004


Leitsatz:Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 1 Abs. 2, StVO § 9 Abs. 5,
Verfahrensgang:AG Heidenheim 3 OWi 32 Js 20833/03 vom 29.01.2004

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