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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 281/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ws 281/03

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Selbst wenn die Beschwerdekammer des Landgerichts bei Anklageerhebung zum Landgericht die Haftbeschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts bereits verworfen hat, steht dem Angeschuldigten das Recht der weiteren Haftbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht mehr zu; eine weitere Haftbeschwerde ist vielmehr in einen Antrag auf (schriftliche) Haftprüfung durch die mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts umzudeuten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 117 Abs. 2, StPO § 126 Abs. 2, StPO § 310,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 5 KLs 22 Js 54458/03
AG Stuttgart vom 08.07.2003

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