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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 5 U 29/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 29/06

Beschluss vom 16.08.2006


Leitsatz:Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, so hat er auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.

Die Kosten sind jedoch gemäß § 92 ZPO zu quoteln, wenn der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbständige Berufung eingelegt hatte, die wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig geworden ist und die er deshalb als Anschlussberufung weiterverfolgt hat.Es wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 516 Abs. 3, ZPO § 524,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 25 O 113/2005

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