JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 16.08.2004, Aktenzeichen: 3 Ausl. 59/04
| Leitsatz: | Die Stellung eines Ersuchens um Unterbreitung der Angelegenheit an die zuständigen Behörden des anderen Staates nach Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbk oder die Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung nach Art. 21 EuRhÜbk führen für sich allein noch nicht zu einem Verfolgungshindernis. Vielmehr können sich hieraus Beschränkungen für die weitere Strafverfolgung im "abgebenden" Staat nur dann ergeben, wenn und soweit sie Gegenstand ergänzender - bilateraler oder multilateraler - völkerrechtlicher Vereinbarungen sind. |
| Rechtsgebiete: | EuAlÜbk |
| Vorschriften: | EuAlÜbk Art. 6 Abs. 2, EuRhÜbk Art. 21, |
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