JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 16.06.2006, Aktenzeichen: 8 W 283/05
| Leitsatz: | 1. Erklärungen der Gesellschafter, auf die Erstattung eines Umwandlungsberichts und auf die Klage gegen die Wirksamkeit eines getroffenen Umwandlungsbeschlusses zu verzichten, sind einseitige Erklärungen i. S. d. § 36 Abs. 1 KostO. Der für die Berechnung der Beurkundungssgebühr maßgebliche Geschäftswert ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen. 2. Als Beziehungswert für die Festsetzung des Geschäftswerts der Verzichtserklärungen eignet sich der Geschäftswert des Umwandlungsbeschlusses nach § 47 KostO, jedoch ist ihr Wert deutlich geringer. Bei der Festsetzung ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Umwandlungsbeschluss in § 47 Satz 2 KostO eine Gebührenhöchstgrenze festgesetzt hat; die Gebühren für Verzichtserklärungen müssen in angemessener Relation zu den für den Umwandlungsbeschluss anfalllenden Beurkundsgebühren stehen. |
| Rechtsgebiete: | KostO, UmwG |
| Vorschriften: | KostO § 156, KostO § 47, KostO § 36 Abs. 1, KostO § 30 Abs. 1, UmwG §§ 190 ff, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 10 T 198/04 vom 17.06.2005 |
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