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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 16.06.2000, Aktenzeichen: 4 Ws 164/99 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 164/99

Beschluss vom 16.06.2000


Leitsatz:Rechtsanwaltsgebühren im Klageerzwingungsverfahren

Steht dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren eine Pauschgebühr nach den §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gegenüber seinem Mandanten zu, ist nach § 87 BRAGO mit dieser Gebühr grundsätzlich auch die Verteidigung des Beschuldigten im Klagerzwingungsverfahren mitabgegolten. Die Erstattungsfähigkeit eines Teils der Gebühr des § 84 BRAGO im Klagerzwingungsverfahren ist jedoch insoweit gerechtfertigt, als die Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren eine Erhöhung der Gebühr des § 84 BRAGO gemäß § 12 BRAGO begründet.
Rechtsgebiete:BRAGO, StPO
Vorschriften:BRAGO § 84 Abs.1, BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3, BRAGO § 87 Nr. 2, BRAGO § 91 Nr. 2, StPO § 172 ff.,

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