JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 16.02.2007, Aktenzeichen: 20 W 6/06
| Leitsatz: | Für den Börsenwert als Untergrenze einer Abfindung, die Aktionären für ihr Ausscheiden anlässlich einer aktien- oder umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahme zu zahlen ist, ist auf den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme und nicht auf den Durschnittskurs in den letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss abzustellen. Wegen dieser Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte werden die sofortigen Beschwerden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. |
| Rechtsgebiete: | AktG, SpruchG, FGG |
| Vorschriften: | AktG § 327 a Abs. 1, AktG § 327 b Abs. 1, AktG § 327 f, SpruchG § 12 Abs. 2 Satz 2, FGG § 28 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 34 AktE 10/03 KfH vom 20.02.2006 |
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