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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 16.01.2008, Aktenzeichen: 8 WF 172/07 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 WF 172/07

Beschluss vom 16.01.2008


Leitsatz:1. Wird im Anwaltsprozess gem. § 121 Abs. 1 ZPO der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, so hat auch die PKH-Partei einen Anspruch darauf, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen.

2. Erfolgt die Beiordnung ohne Beschränkung, sind die Terminsreisekosten grundsätzlich zu erstatten.

3. Gleichwohl bedeutet die uneingeschränkte Beiordnung keine generelle Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts. Deren Notwendigkeit ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 RVG im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG zu überprüfen und kann bei der gebotenen ex ante-Betrachtung dazu führen, dass nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten zu erstatten sind, sofern von vornherein absehbar war, dass diese niedriger sind als die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 121, RVG § 46 Abs. 1, RVG § 48 Abs. 1, RVG § 55,
Verfahrensgang:AG Nürtingen 14 F 785/06 vom 05.12.2007
AG Nürtingen 14 F 797/06 vom 05.12.2007

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